Rechnung schreiben als Band: Pflichtangaben, Kleinunternehmer und E-Rechnung
Als Kleinunternehmer braucht die Rechnung für eure Gage fünf Angaben. Welche das sind, welche Grenze im Gründungsjahr gilt und was die E-Rechnung für eine kleine Band ändert.

Als Kleinunternehmer braucht die Rechnung für eure Gage fünf Angaben: Namen und Anschriften, Steuernummer, Datum, die Leistung und den Betrag mit einem Hinweis auf die Steuerbefreiung (§ 34a UStDV). Ohne Kleinunternehmerregelung kommen Rechnungsnummer, Leistungsdatum, Steuersatz und Steuerbetrag dazu (§ 14 Abs. 4 UStG).
Welche der beiden Listen für euch gilt, entscheidet der Umsatz. Im Jahr, in dem ihr anfangt, gilt dafür eine niedrigere Grenze als später.
Was auf die Rechnung eines Kleinunternehmers gehört
Namen und Anschriften
Vollständiger Name und vollständige Anschrift der Band und des Clubs oder Veranstalters, der bezahlt.
Steuernummer
Die Steuernummer vom Finanzamt, alternativ die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. Wie ihr die Steuernummer bekommt, steht in Steuern für Bands.
Ausstellungsdatum
Der Tag, an dem ihr die Rechnung schreibt.
Die Leistung
Umfang und Art, zum Beispiel: „Konzert am 14.03.2026 im Club Beispiel, 60 Minuten Spielzeit“.
Betrag und Hinweis auf die Steuerbefreiung
Das Entgelt in einer Summe, dazu der Hinweis, dass für die Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 UStG).
| Angabe | Beispiel mit erfundenen Angaben | Pflicht nach § 34a UStDV |
|---|---|---|
| Rechnungssteller | Die Beispielband, c/o Anna Beispiel, Musterstraße 1, 28195 Bremen | ja |
| Empfänger | Club Beispiel GmbH, Hafenweg 2, 28217 Bremen | ja |
| Steuernummer | 60/123/45678 | ja |
| Rechnungsdatum | 16.03.2026 | ja |
| Rechnungsnummer | 2026-003 | nein; Pflicht, sobald die Kleinunternehmerregelung nicht mehr gilt |
| Leistung | Konzert am 14.03.2026, 60 Minuten Spielzeit | ja |
| Betrag | 300,00 Euro | ja |
| Hinweis | Steuerbefreiung nach § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) | ja |
Rechnung mit Umsatzsteuer: was zusätzlich draufgehört
Gilt die Kleinunternehmerregelung nicht, verlangt § 14 Abs. 4 UStG mehr. Zu den Angaben oben kommen eine fortlaufende Rechnungsnummer, die ihr nur einmal vergebt, der Zeitpunkt der Leistung, das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt sowie der Steuersatz und der Steuerbetrag. Welcher Steuersatz für eure Leistung gilt, klärt ihr einmal mit eurer Steuerberatung.
Rechnet der Club selbst ab und schickt euch das Papier, muss darauf das Wort „Gutschrift“ stehen (§ 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG).
Kleinunternehmer: welche Grenze im ersten Jahr gilt
Kleinunternehmer seid ihr, wenn euer Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG, in dieser Fassung seit 01.01.2025). Gezählt wird, was tatsächlich eingenommen wurde.
Im Jahr, in dem ihr anfangt, gilt etwas anderes. Das Bundesfinanzministerium stellt dann allein auf den Umsatz des laufenden Jahres ab, und maßgebend ist die Grenze von 25.000 Euro statt 100.000 Euro. So steht es im Schreiben vom 18.03.2025 (Abschnitt 19.1 Abs. 3 UStAE); im Gesetzestext selbst steht es nicht.
Überschreitet ihr die Grenze im laufenden Jahr, endet die Steuerbefreiung sofort, und schon der Umsatz, mit dem ihr sie überschreitet, ist steuerpflichtig. Das folgt aus § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG selbst; das Schreiben vom 18.03.2025 führt es an einem Beispiel vor. Schon die Rechnung dafür braucht die längere Liste mit Umsatzsteuer. Was die Kleinunternehmerregelung sonst bedeutet, steht in Steuern für Bands.
Im Gründungsjahr zählen 25.000 Euro
Fangt ihr 2026 an, prüft ihr die Grenze von 25.000 Euro am Umsatz dieses Jahres. Nehmt ihr mehr ein, ist schon der Umsatz, mit dem ihr sie überschreitet, steuerpflichtig, und die Rechnung dafür braucht Umsatzsteuer. Dass im Gründungsjahr die 25.000 Euro maßgeblich sind, steht im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18.03.2025; die Folge des Überschreitens ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG.
E-Rechnung: was eine kleine Band ausstellen und empfangen muss
Als Kleinunternehmer dürft ihr eure Rechnungen immer als sonstige Rechnung schicken, also auf Papier oder als PDF (§ 34a Satz 4 UStDV); dasselbe gilt für Rechnungen bis 250 Euro (§ 33 Satz 4 UStDV). Für das PDF braucht ihr die Zustimmung des Empfängers. Sie bedarf laut Bundesfinanzministerium keiner besonderen Form und kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen (Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung vom 15.10.2025).
Empfangen müsst ihr E-Rechnungen trotzdem. Inländische Unternehmer müssen die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, ausdrücklich auch Kleinunternehmer. Ein gesondertes E-Mail-Postfach nur für E-Rechnungen ist dafür nicht nötig.
Ohne Kleinunternehmerregelung ist eine Rechnung über mehr als 250 Euro an einen anderen Unternehmer im Inland eine E-Rechnung in einem strukturierten Format (§ 14 Abs. 2 UStG). Für Leistungen aus 2025 und 2026 gehen bis zum 31.12.2026 noch Papier oder, mit Zustimmung, ein PDF. Für Leistungen aus 2027 gilt das bis zum 31.12.2027, wenn euer Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 800.000 Euro betrug (§ 27 Abs. 38 UStG).
Wann ihr eine Rechnung schreiben müsst
Eine Rechnung dürft ihr für jede Leistung schreiben. Verpflichtet seid ihr dazu innerhalb von sechs Monaten nach dem Auftritt, wenn der Empfänger ein Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezieht, etwa ein Club. Dasselbe gilt für eine juristische Person, die kein Unternehmer ist (§ 14 Abs. 2 UStG). Spielt ihr auf einer privaten Hochzeit, besteht diese Pflicht nicht; eine Rechnung schreiben dürft ihr trotzdem.
Wie lange ihr Rechnungen aufhebt
Rechnungen hebt ihr acht Jahre auf, eure eigenen als Doppel und alle, die ihr bekommt (§ 14b Abs. 1 UStG). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Eine Rechnung vom März 2026 darf also frühestens nach dem 31.12.2034 weg.
Die Frist für Buchungsbelege ist zum 01.01.2025 kürzer geworden. Die neue Fassung gilt für alle Unterlagen, deren Frist nach der bis 31.12.2024 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen war (Art. 97 § 19a Abs. 2 EGAO). Keine Frist endet, solange die Unterlagen für eine Steuer von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch läuft (§ 147 Abs. 3 AO).
FAQ: Rechnungsnummer, GbR, PDF und Kleinbeträge
Braucht die Rechnung eines Kleinunternehmers eine Rechnungsnummer?
§ 34a UStDV verlangt keine, § 14 Abs. 4 UStG verlangt sie für alle anderen Rechnungen. Eine fortlaufende Nummer hilft trotzdem, Zahlungen zuzuordnen. Sobald die Kleinunternehmerregelung nicht mehr gilt, ist sie Pflicht.
Wer stellt die Rechnung aus, wenn die Band eine GbR ist?
Auf die Rechnung gehören Name, Anschrift und Steuernummer dessen, der die Leistung erbringt (§ 14 Abs. 4 UStG). Leistender ist nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass, wer dem Club gegenüber als Schuldner der Leistung auftritt; das ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen Vereinbarungen (Abschnitt 2.1 Abs. 3 UStAE). Habt ihr den Auftritt unter dem Bandnamen vereinbart, spricht das für die Band; ob es bei euch so ist, klärt ihr mit eurer Steuerberatung. Was eine GbR ist, steht in Band als GbR.
Dürfen wir die Rechnung als PDF per Mail schicken?
Ja, mit Zustimmung des Empfängers. Ein PDF ist eine sonstige Rechnung, und die Zustimmung dafür braucht laut Bundesfinanzministerium keine besondere Form. Als Kleinunternehmer und bei Beträgen bis 250 Euro bleibt das dauerhaft erlaubt.
Was steht auf einer Rechnung bis 250 Euro?
Name und Anschrift der Band, das Ausstellungsdatum, die Leistung und der Betrag mit Steuersatz oder dem Hinweis auf die Steuerbefreiung (§ 33 UStDV). Anschrift des Empfängers und Steuernummer dürfen fehlen.
Kurzfassung
Als Kleinunternehmer braucht die Rechnung Namen und Anschriften, Steuernummer, Datum, Leistung und Betrag mit Hinweis auf § 19 UStG. Ohne die Regelung kommen Rechnungsnummer, Leistungsdatum, Steuersatz und Steuerbetrag dazu. Im Gründungsjahr zählt laut Bundesfinanzministerium die Grenze von 25.000 Euro für das laufende Jahr, danach 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Kleinunternehmer dürfen auf Papier oder mit Zustimmung als PDF abrechnen, müssen E-Rechnungen aber empfangen können. Rechnungen hebt ihr acht Jahre ab Ende des Ausstellungsjahres auf.
Stand der Zahlen: 2026-09-13, aus den unten genannten Quellen. Grenze im Gründungsjahr und Folgen beim Überschreiten: Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18.03.2025, nicht Gesetzestext. Ob Band oder Mitglied Unternehmer ist, hängt daran, wer den Auftritt vereinbart; im Einzelfall klärt das eine Steuerberatung.
Quellen
- § 14 Abs. 1, 2 und 4 UStG (Rechnungsbegriff, E-Rechnung und sonstige Rechnung, Ausstellungspflicht, Pflichtangaben; gesetze-im-internet.de, gelesen 2026-09-13)
- § 14b Abs. 1 UStG (Aufbewahrung acht Jahre; gelesen 2026-09-13)
- § 19 Abs. 1 und 2 UStG in der Fassung ab 01.01.2025 (Kleinunternehmergrenzen, Wegfall der Befreiung im laufenden Jahr, vereinnahmte Entgelte; gelesen 2026-09-13)
- § 27 Abs. 38 UStG (Übergangsregeln zur E-Rechnung; gelesen 2026-09-13)
- §§ 33 und 34a UStDV (Rechnungen über Kleinbeträge, Rechnungen von Kleinunternehmern; gelesen 2026-09-13)
- § 147 Abs. 3 AO und Art. 97 § 19a Abs. 2 EGAO (Aufbewahrungsfristen und Übergang zum 01.01.2025; gelesen 2026-09-13)
- BMF-Schreiben vom 18.03.2025, Sonderregelung für Kleinunternehmer, Abschnitt 19.1 Abs. 2 und 3 UStAE (Beispiel zum Überschreiten der Grenze, Grenze im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit; gelesen 2026-09-13)
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024 zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025, Rn. 22 sowie Abschnitte 14.1 und 14.5 Abs. 5 UStAE (sonstige Rechnung mit formloser Zustimmung, PDF als sonstige Rechnung, Empfangspflicht auch für Kleinunternehmer; gelesen 2026-09-13)
- BMF, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, konsolidierte Fassung Stand 02.06.2026, Abschnitt 2.1 Abs. 3 (Leistender; gelesen 2026-09-13)
Aktualisiert: 2026-09-13
Hinweis
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