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Blog · Rechte & Geld

Steuern für Bands: die drei Fragen vor der ersten Rechnung

Kleinunternehmer oder nicht, freiberuflich oder Gewerbe, was fürs Finanzamt aufgehoben wird — mit den aktuellen Grenzen und ohne Steuerlatein.

Steuern für Bands: die drei Fragen vor der ersten Rechnung

Bevor eure Band die erste Rechnung schreibt, sind drei Fragen zu klären. Alle drei beantwortet ihr an einem Abend selbst; die zweite ist zugleich die, an deren Grenzfall ein Steuerberater fällig wird. Wer sie vor der ersten Rechnung klärt, hat mit dem Finanzamt wenig zu besprechen — wer hinterher sortiert, viel.

Frage 1: Kleinunternehmer — ja oder nein?

Bleibt euer Umsatz unter 25.000 Euro im Vorjahr und unter 100.000 Euro im laufenden Jahr, könnt ihr als Kleinunternehmer auftreten (§ 19 UStG): keine Umsatzsteuer auf euren Rechnungen, keine Umsatzsteuervoranmeldungen. Im Jahr, in dem ihr anfangt, gilt laut Bundesfinanzministerium die Grenze von 25.000 Euro für das laufende Jahr (Schreiben vom 18.03.2025, Abschnitt 19.1 Abs. 3 UStAE). Für eine Band am Anfang ist das der Normalfall.

Der Preis dafür: Ihr bekommt die Vorsteuer aus euren eigenen Ausgaben nicht zurück. Solange ihr mehr einnehmt als investiert, ist der Tausch gut; steht eine teure Anlage an, rechnet einmal nach. Auf der Rechnung steht dann der Hinweis, dass nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird — eine Zeile.

Frage 2: freiberuflich oder Gewerbe?

Auftreten, komponieren, texten — künstlerische Arbeit ist freiberuflich (§ 18 EStG). Das heißt konkret: keine Gewerbeanmeldung, keine Gewerbesteuer, keine IHK. Für eine Band, die von Gagen und Tantiemen lebt, ist das die ehrliche Standardantwort.

Gewerblich wird es, wo gehandelt wird: Merch-Verkauf in nennenswertem Umfang ist Handel. Wer beides macht — spielt und verkauft —, sitzt im Grenzfall, und Grenzfälle sind der Moment für den Steuerberater. Nicht die erste Gage.

Frage 3: Was hebt ihr auf?

Alles, was Geld bewegt, mit Beleg: eure Rechnungen, fremde Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge. Die Gewinnermittlung einer freiberuflichen Band ist die einfache Rechnung Einnahmen minus Ausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG) — dafür reichen ein Ordner und eine Tabelle, in der jede Zeile einen Beleg hat.

Die einfache Regel: Kein Eintrag ohne Beleg, kein Beleg ohne Eintrag. Eine Bandkasse, die bar durch drei Hände geht, ist der Klassiker unter den Lücken — wer sie führt, schreibt sie mit.

Band oder Mitglied: wer den Auftritt vereinbart

Für die Umsatzsteuer ist Unternehmer, wer dem Veranstalter gegenüber als Schuldner des Auftritts auftritt, und das ergibt sich regelmäßig aus den Vereinbarungen (Abschnitt 2.1 Abs. 3 UStAE). Schließt die Band die Verträge unter ihrem Namen, spricht das für die Band als Unternehmer, und die 25.000-Euro-Grenze gilt dann für ihren Umsatz als Ganzes. Bei der Einkommensteuer zahlt die GbR selbst keine; der Gewinn wird auf die Mitglieder verteilt und von jedem persönlich versteuert. Was die GbR sonst noch automatisch mitbringt, steht in Band als GbR.

FAQ: Nebenbei, Steuernummer und Künstlersozialabgabe

Wir machen das nebenbei — müssen wir Gagen trotzdem angeben?

Ja. Einnahmen aus Auftritten gehören in die Steuererklärung — unabhängig davon, ob ihr die Band als Hobby bezeichnet. Wie viel Steuer am Ende anfällt, hängt vom Gesamteinkommen ab. Deklariert wird die Gage in jedem Fall.

Brauchen wir eine Steuernummer?

Ja, vor der ersten Rechnung: der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt, online über ELSTER. Dort fallen auch die Antworten auf Frage 1 und 2 — Kleinunternehmer, freiberuflich — zum ersten Mal offiziell.

Müssen wir die Künstlersozialabgabe zahlen?

Nein — die Künstlersozialabgabe zahlen die Verwerter auf ihre Honorare an euch, nicht ihr. Was die Künstlersozialkasse für euch selbst tut und kostet, steht in Künstlersozialkasse für Musiker.

Kurzfassung

Unter 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro im laufenden Jahr seid ihr Kleinunternehmer und lasst die Umsatzsteuer weg; im Gründungsjahr gilt die Grenze von 25.000 Euro für das laufende Jahr. Ob die Grenze für die Band oder pro Mitglied zählt, hängt daran, wer die Auftritte vereinbart. Auftreten und Schreiben ist freiberuflich, Handel ist Gewerbe, der Mischfall gehört zum Steuerberater. Aufgehoben wird alles mit Beleg, gerechnet wird Einnahmen minus Ausgaben, und die Steuernummer kommt per Fragebogen über ELSTER — vor der ersten Rechnung.

Stand der Zahlen: 2026-09-13, aus den unten genannten Quellen.

Quellen

  • § 19 UStG (Kleinunternehmer: 25.000 Euro Vorjahresumsatz, 100.000 Euro im laufenden Jahr; gesetze-im-internet.de, Stand 06.09.2026)
  • § 18 EStG (freiberufliche künstlerische Tätigkeit)
  • § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung)
  • BMF-Schreiben vom 18.03.2025, Sonderregelung für Kleinunternehmer, Abschnitt 19.1 Abs. 2 und 3 UStAE (Überschreiten der Grenze, Grenze im Gründungsjahr; gelesen 2026-09-13)
  • BMF, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, konsolidierte Fassung Stand 02.06.2026, Abschnitt 2.1 Abs. 3 (Leistender; gelesen 2026-09-13)

Aktualisiert: 2026-09-13

Hinweis

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und stellt weder eine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes noch eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Eine Prüfung des konkreten Einzelfalls findet nicht statt. Für Ihre steuerliche Situation wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, für rechtliche Fragen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Beiträge, Tarife, Abgabesätze und Fristen werden regelmäßig angepasst. Maßgeblich sind ausschließlich die jeweils aktuellen Veröffentlichungen der zuständigen Stellen — insbesondere von GEMA, GVL, Künstlersozialkasse, Deutscher Rentenversicherung und Finanzverwaltung. Wir erstellen die Inhalte mit Sorgfalt, übernehmen jedoch keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

Stand: 13.09.2026