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Blog · Recht (Deutschland)

Vertrag mit dem Club: was ihr vor dem Auftritt festhalten müsst

Die Punkte, die vor jeder Zusage schriftlich stehen sollten — Gage, Zeiten, Technik, Absagen — und warum eine E-Mail dafür reicht.

Vertrag mit dem Club: was ihr vor dem Auftritt festhalten müsst

Die meisten Club-Auftritte kleiner Bands passieren ohne Vertragsdokument — und das ist erst dann ein Problem, wenn etwas schiefgeht: Der Abend wird abgesagt, bei der Auszahlung liegt weniger als vereinbart, die versprochene Anlage steht nicht da. Ein Vertrag muss dafür kein Papier mit Unterschriften sein. Eine E-Mail-Kette, in der beide Seiten die Eckpunkte bestätigen, hält fest, was ausgemacht war — und genau darum geht es.

Was schriftlich stehen muss

  1. Zeiten

    Datum, Get-in (ab wann ihr rein und aufbauen könnt), Soundcheck, Auftrittsbeginn, Spielzeit. Bei mehreren Bands: welche Position im Abend. „Ihr spielt am Samstag“ ist erst der Anfang — vollständig sieht die Zeile so aus: „Samstag, 14. März, Get-in 17 Uhr, Soundcheck 18 Uhr, Auftritt 21 Uhr, 45 Minuten.“

  2. Gage

    Die Gage — das Geld für euren Auftritt — steht als Betrag oder als Modell im Vertrag (die Modelle gleich unten), dazu wann und wie gezahlt wird: bar nach dem Auftritt oder per Rechnung mit Frist. „Wir machen euch einen guten Preis“ ist ein Satz fürs Telefonat; in die Mail gehört die Zahl.

  3. Technik und Backline

    Backline heißt: das große Gerät, das schon im Haus steht — Anlage, Schlagzeug, Verstärker. Wer stellt was, und wer mischt den Ton? Schreibt der Club „Backline vorhanden“, fragt nach der Liste. Konkret liest sich das so: „Schlagzeug und Bassanlage stehen im Haus, Gitarrenverstärker bringt ihr mit.“ Ein fehlender Bassamp ist am Abend selbst nicht mehr zu beschaffen.

  4. GEMA

    Die GEMA sammelt Geld für die, die die Songs geschrieben haben — und angemeldet und bezahlt wird das Konzert vom Veranstalter, als seine Pflicht. Steht im Vertrag, dass die GEMA-Gebühr von eurer Gage abgezogen wird, verhandelt diesen Punkt nach. Was die GEMA sonst für euch tut, steht in GEMA für Newcomer.

  5. Absagen

    Bis wann darf welche Seite absagen, und was ist dann fällig? Eine übliche Form, mit erfundenen Zahlen: „Absage bis zwei Wochen vorher kostenfrei, danach die halbe Gage.“ Fehlt der Punkt, gilt das allgemeine Vertragsrecht — und wie es den Fall löst, hängt von der Einordnung der Abmachung ab. Genau diesen Streit erspart euch der eine Satz in der Mail.

  6. Merch und Verpflegung

    Merch — eure T-Shirts, Platten, Aufnäher — braucht drei Antworten: Dürft ihr verkaufen, wo steht der Tisch, und behält der Club einen Anteil? Dazu das Praktische: Getränke, Essen, bei weiter Anreise die Übernachtung — was der Club stellt, steht mit im Vertrag.

Die drei Gagenmodelle

Festgage: Ein Betrag, unabhängig vom Besuch — zum Beispiel 250 Euro, ob dreißig Leute kommen oder hundert. Das übliche Modell, sobald der Club euch will; das Risiko des Abends liegt beim Veranstalter.

Türdeal: Ihr bekommt einen Anteil der Eintrittsgelder, oft nach Abzug von Kosten. Fragt vorher, welche Kosten abgezogen werden und wie abgerechnet wird — „nach Abzug der Unkosten“ ohne Liste ist die häufigste Quelle für eine Auszahlung unter dem Erwarteten. Ein Türdeal ist für eine unbekannte Band ein faires Angebot, wenn der Club dafür Werbung macht.

Kartenkontingent: Ihr kauft oder garantiert Tickets — das Risiko des Abends liegt damit bei euch. Das ist Pay-to-play. Woran ihr es in der ersten Mail erkennt, steht in Auftritt finden; was ein Abend wirklich kostet, rechnet ihr mit Was ein Konzert kostet.

Die Bestätigungsmail ersetzt das Vertragspapier

Ein Vertrag kommt auch per E-Mail zustande — das deutsche Recht verlangt für so eine Abmachung keine besondere Form. Praktisch heißt das: Schreibt nach dem Telefonat eine Mail mit den Eckpunkten („wie besprochen: 14.03., Get-in 17 Uhr, 45 Minuten, 250 Euro fest, ihr stellt Drums und Anlage“) und lasst sie euch bestätigen. Diese eine Mail ist im Streitfall mehr wert als jede Erinnerung an ein Gespräch.

FAQ: Wer Veranstalter ist, Rechnungen und lange Verträge

Wer gilt als Veranstalter?

Veranstalter ist, wer den Abend ausrichtet: den Raum stellt, Karten verkauft, das wirtschaftliche Risiko trägt — im Normalfall der Club. Mietet ihr dagegen selbst einen Raum und verkauft Karten, seid ihr der Veranstalter, mit GEMA-Anmeldung und Abrechnung auf eurer Seite. Der Unterschied entscheidet, wer welche Pflichten aus diesem Text hat.

Brauchen wir eine Rechnung?

Ja, für eure Gage stellt ihr eine Rechnung — mit Namen und Anschriften, Steuernummer, Datum, Leistung und Betrag — als Kleinunternehmer mit dem Hinweis auf § 19 UStG. Wie das steuerlich bei euch aussieht (Kleinunternehmerregelung, Gewerbe oder freiberuflich), klärt ihr einmal mit einem Steuerberater; die drei Begriffe erklärt Steuern für Bands.

Der Club schickt einen mehrseitigen Vertrag — Warnsignal?

Lest sie, bevor ihr unterschreibt — besonders die Punkte Absage, Haftung und Exklusivität (etwa: kein weiterer Auftritt in derselben Stadt in den Wochen davor). Ein langer Vertrag ist normal. Misstrauisch solltet ihr werden, wenn ihr ihn erst am Abend des Auftritts bekommt.

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Wo der nächste Vertrag beginnt

Ein Vertrag ist nur so gut wie das Haus dahinter. Jede Karte im Verzeichnis zeigt, wann wir die Spielstätte zuletzt geprüft haben, fast jede verlinkt ihre eigene Website: Seht dort nach, ob das Haus noch spielt, bevor ihr eine Zusage bestätigt.

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Kurzfassung

Vor jeder Zusage gehören sechs Punkte schriftlich fest: Zeiten, Gage mit Zahlungsweg, Technik, GEMA beim Veranstalter, Absageregeln, Merch. Eine Bestätigungsmail reicht als Form. Bei der Gage ist das Modell wichtiger als der Betrag: Festgage und Türdeal sind Verhandlungssache, ein Kartenkontingent verschiebt das Risiko auf euch.

Bei großen Summen oder ungewöhnlichen Klauseln lest ihr den Vertrag mit einer Anwältin oder einem Anwalt. Alle Beträge und Termine in den Beispielen sind erfunden.

Quellen

  • Grundsatz der Formfreiheit von Verträgen: §§ 145 ff. BGB (Vertragsschluss durch Angebot und Annahme, Schriftform nur wo gesetzlich vorgeschrieben)
  • GEMA-Pflichten des Veranstalters: GEMA Tarif U-K, Ausgabe 21, gültig ab 01.05.2026 (Ausgabe geprüft 2026-09-07)
  • § 14 Abs. 4 UStG und § 34a UStDV — Pflichtangaben einer Rechnung, Steuernummer, Hinweis für Kleinunternehmer (gesetze-im-internet.de, gelesen 2026-09-13)
  • § 125 BGB — Formfreiheit: eine besondere Form braucht ein Vertrag nur, wo das Gesetz sie vorschreibt (gesetze-im-internet.de, gelesen 2026-09-14)
  • § 42 Abs. 1 VGG — der Veranstalter holt die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft vor der Veranstaltung ein (gesetze-im-internet.de, gelesen 2026-09-14)

Aktualisiert: 2026-09-13

Hinweis

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zur Rechtslage in Deutschland wieder. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt sie nicht. Eine Prüfung des konkreten Einzelfalls im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG findet nicht statt und ist mit diesem Beitrag nicht verbunden. Für die Beurteilung Ihrer eigenen Situation wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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Stand: 13.09.2026